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Subject: AW: Klarstellungen zur Überbrückungshilfe
Datum: 06.07.20, 14:50
Anhänge:

Lieber Herr          

wie vorhin angekündigt, schicke ich Ihnen anbei die Antworten auf die am
Donnerstagabend übermittelten Spezialfragen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen

Susanne v. Below

> - Anrechnung Überbrückungshilfe Juni auf Kontenstand für Juli Antrag ?
> Es kann Fälle geben, wo der Neuantrag erfolgt, bevor das Juni-Geld auf
> dem Konto ist und Fälle, wo dies erst nach Zahlungseingang erfolgt.
> Vglbar. bei gesetzlichen Sozialleistungen sollten wir hier den STW
> ermöglichen, diesen Zahlungseingang für den Vormonat grundsätzlich
> unberücksichtigt zu lassen.

Grundlage für die Entscheidung über den Zuschuss ist der Kontostand am
Vortag der Antragstellung,
unabhängig davon, ob der Zuschuss für den Vormonat noch nicht
eingegangen oder bereits aufgebraucht ist. Punkt 5.4.4 der Richtlinie
stellt klar, dass der Juni-Antrag einen anschließenden Juli-Antrag nicht
ausschließt, auch wenn die Überbrückungshilfe noch nicht eingegangen ist.

> - Es ist eine Wiederaufnahme der Tätigkeit, die im März wegfiel, im Juni
> erfolgt, trotzdem ist der Kontostand unter 500 € . Liegt eine
> pandemiebedingte Notlage vor ?
> Wie ist das im Juli /August dann zu beurteilen, wenn trotz
> Erwerbstätigkeit Kontostand bei Antragsstellung jeweils unter 500 € ?

Im Falle der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit muss die
Selbsterklärung das Fortbestehende einer pandemiebedingten Notlage
überzeugend darlegen und sollte einen Vergleich zur finanziellen
Situation vor dem ursprünglichen Wegbruch der Einkommensquelle umfassen.
Die Anforderungen an die Begründung steigen, je länger die
wiederaufgenommene Erwerbstätigkeit besteht.

> - Verdächtige Kontobewegungen im Mai führen zur Ablehnung des Juni
> Antrags. Wie ist das bei Folgenanträgen für Juli/August zu berücksichtigen ?
Verdächtige Kontobewegungen im Mai können bei erneuter Prüfung im Juli
wieder zur Ablehnung führen, wenn sich daraus auch hins. der Notlage im
Juli begründete Zweifel ergeben.

> - Es erfolgt ein Einkommenswegfall wegen Corona durch Eigenkündigung.
> Konkreter Fall: Studierender ist in der Risikogruppe und hat im
> Sicherheitsdienst gearbeitet. Musste psychisch bedingt (selbst) kündigen
> und findet nun keinen neuen Job ohne Kundenkontakt. Liegt
> pandemiebedingte Notlage vor ?

Bei Nachforderung und plausibler Begründung (Darlegung Risikogruppe;
Darlegung, dass kein neuer Job gefunden/zu finden) kann in diesem Fall
auch eine Eigenkündigung akzeptiert werden.

> - Es sind Mehrausgaben wegen Corona entstanden: Studierende machte
> Pflichtpraktikum im Ausland, musste teuren Rück-Flug nach Deutschland
> (Kosten von über 1.000 €) buchen, da sein Visum aufgrund des beendeten
> Praktikums nicht weiter gültig war.

Überbrückungshilfe kann nur dann gewährt werden, wenn, wie in den
Richtlinien dargestellt, Einkommen und/oder elterliche Unterstützung
weggebrochen sind. Dies scheint im geschilderten Fall nicht der Fall zu
sein.

> - Sind Studierende, die einen Sprachkurs aufsuchen und eine
> Immatrikulationsbescheinigung haben, grundsätzlich antragsberechtigt für
> Überbrückungshilfen ?

Lt. Richtlinie ist zur Antragstellung berechtigt, wer „im Sommersemester
2020 eingeschrieben" ist. Wenn die Einschreibung grds. auf das gesamte
Semester hin angelegt ist, sind Studierende, die einen Sprachkurs
aufsuchen, antragsberechtigt.

> - Ein Antragsteller bekommt seit Ende Mai Leistungen der Bundesagentur
> für Arbeit.
> Laut seinen Angaben handelt es sich dabei um die Corona-Hilfe des
> Arbeitsamtes. Ist er von der Überbrückungshilfe ausgeschlossen? Wie ist
> das bei Corona- Hilfetöpfen der Bundesländer für Selbständige ?

Der Antragsteller ist hier bereits aufgrund der laut Richtlinien
erforderlichen Erklärung, dass er keine andere pandemiebezogene
Unterstützungsleistung bezieht, ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt
bei allen pandemiebezogenen Unterstützungsleistungen, die ebenfalls eine
Überbrückung für den Lebensunterhalt bieten sollen.
Andere Sozialleistungen, z.B. Wohngeld, sind nicht pandemiebezogen.

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