Lieber Herr ,
wie heute Nachmittag angekündigt, schicke ich Ihnen anbei die erbetenen
Klarstellungen (in lila).
Mit besten Grüßen
Susanne v. Below
> a.
> Ein Studierender befindet sich im Deutsch-Vorbereitungskurs für sein
> Studium (siehe Anlage), gilt das als gültige
> Immatrikulationsbescheinigung ? Ich vermute, es handelt sich um einen
> Vorkurs zur Erlangung der Studienberechtigung, denn der Nachweis eines
> bestimmten Levels ist Voraussetzung für die Immatrikulation. Daher m. E.
> nicht immatrikuliert. Stimmen Sie dem zu ?
Formal gesehen dürfte es sich nicht um eine gültige
Immatrikulationsbescheinigung (nur „Zulassung“ zur Studienvorbereitung)
handeln, sodass Ablehnung wie vorgeschlagen vertretbar ist. Inhaltlich
wäre es, auch für die Information über alternative Fördermöglichkeiten,
m.E. wichtig zu wissen, ob die Teilnahme an dem
Deutsch-Vorbereitungskurs grundsätzlich nach BAföG (Schüler-BAföG?)
förderfähig wäre. Wenn ja, könnte man zumindest darauf verweisen. Wenn
nein, dürfte kein Ausschluss von Sozialleistungen über das Jobcenter
bestehen.
> b.
> Antragsteller hatte für Stelle als Hilfskraft an der Universität Zusage
> ab März, Stelle war noch nicht angetreten. Wegen Pandemie musste die
> Universität schließen, wodurch auch sein Arbeitsbeginn auf unabsehbare
> Zeit nach hinten verschoben wurde. Der Antragsteller war vor der
> Pandemie auch nicht nebenberuflich tätig. Jedoch wollte er diese
> Tätigkeit aufnehmen, da er selbst nicht genügend für seinen Unterhalt
> zur Verfügung hatte. Liegt pandemiebedingte Notlage vor ?
Das Vorliegen einer pandemiebedingten Notlage kann jedenfalls nicht
ausgeschlossen werden. Es sollten aber hohe Anforderungen an die
Dariegung der Notlage gestellt werden, insb. hinsichtlich der
Notwendigkeit der entfallenen Stelle für den Unterhalt. Denkbar wäre es
z.B., dass bis März der Unterhalt von Erspartem bestritten werden
sollte, welches seit März aufgebraucht ist, so dass eine
pandemiebedingte Notlage zu bejahen wäre. Eine bloße Erklärung, dass das
Geld schon vorher zu wenig war, sollte nicht genügen. Außerdem müsste
die Corona-bedingte Absage der Stelle durch den Arbeitgeber nachgewiesen
werden.
> c.
> Wie liegt der Fall b., wenn Antragsteller vorher andere Stelle hatte,
> die er wegen des (geplanten) Wechsels an die Uni.-Stelle aufgegeben hat
> ? Dann würde Nachweis über Wegfall der anderen Finanzierungsquelle plus
> Absage neue Stelle ausreichen ?
Ja, wenn plausibel dargelegt wird, dass die weggebrochene neue Stelle
die aufgegebene alte in relevantem Umfang ersetzen sollte. Es sollte ein
ähnliches Einkommensniveau bei alter und neuer Stelle vorliegen.
> d.
> Es gibt jetzt doch bei mehreren STW Fälle, dass Studenten zwei oder gar
> drei Anträge für den gleichen Monat mit jeweils wechselnden
> E-Mail-Adressen gestellt haben. Teilweise wurde dabei noch gar kein
> Antrag entschieden. In anderen Fällen wurden Anträge wegen
> unvollständiger Unterlagen schon bis Ende Juni abgelehnt, worauf hin
> dann noch im Juni ein Zweitantrag mit vervollständigtem Unterlagensatz
> unter Angabe einer anderen E-Mail Adresse erfolgte ‚ in mind. einem Fall
> auch unter Verwendung anderer Passdaten (Reisepass statt Personalausweis).
> Dies wirft bei einigen STW Fragen auf, insbesondere wegen der
> Formulierung in der Richtlinie des BMBF „II. Allgemeine Bestimmungen“,
> Punkt 5.3. „Anträge, die auf Grund unvollständiger Angaben oder
> sonstiger formaler Mängel zurückgewiesen werden, bleiben hierbei
> unberücksichtigt.“. Wir bekommen z.B. die Frage „Bedeutet das also, wenn
> die Entscheidung lautete „Ablehnung, weil Unterlagen nicht vollständig
> sind“, ist ein neuer Antrag tatsächlich für den gleichen Monat zulässig.
> Während in den Fällen die abgelehnt wurden, weil keine pandemiebedingte
> Notlage zu erkennen ist, keine neuen Anträge für den gleichen Monat
> stellen dürfen? Oder dürfen generell keine neuen Anträge für den
> gleichen Monat gestellt werden, völlig unabhängig davon, warum die
> ‚Ablehnung erfolgte?“ Aus unseren Abstimmungen ist eigentlich eindeutig,
> dass generell kein Folgeantrag für denselben Monat gestellt werden kann.
> Und ich gehe davon aus, wenn mehrere Anträge für denselben Monat
> gestellt sind, sollten sie entsprechend dann alle abgelehnt werden ?
In der Tat sagen die Richtlinien etwas anderes als die Ausfüllhinweise
zu 7., 7.1. und 7.2. c und die FAQs von BMBF und DSW. Im Sinne der
Konsistenz der bisherigen Kommunikation sollten, wie von Ihnen
vorgeschlagen, neue Anträge für den gleichen Monat abgelehnt werden.
> Wir sind übrigens auch über einen Fall informiert worden, dass ein
> Antragsteller im Abstand von einer Woche den Antrag mit identischen
> Unterlagen ein zweitesmal mit der (abgelaufenen) Studienbescheinigung
> einer anderen Hochschule gestellt hat. Hier vermutet das STW sogar aus
> nachvollziehbaren Gründen eine betrügerische Absicht. Hier ist in zu
> beiden Anträgen eine Ablehnung erfolgt, ohne dass eine weitere
> Prüfung/Sichtung/Bewertung der Antragsunterlagen erfolgt ist. In so
> einem Fall würden wir dem STW auch jeweils empfehlen, jeden Folgeantrag
> der betreffenden Person für Juli bzw. August abzulehnen.
Für Juli und August muss eine gesonderte Prüfung stattfinden. Wenn sich
weiterhin Anhaltspunkte dafür finden, dass eine pandemiebedingte Notlage
nicht vorliegt oder sonstige Voraussetzungen nicht erfüllt sind, soll
abgelehnt werden. Eine pauschale Ablehnung wegen vermuteter
betrügerischer Absicht im Vormonat ohne Prüfung in den Folgemonaten ist
nicht vertretbar.