Sehr geehrte Frau Dr. von Below,
vielen Dank für die Rückmeldungen. Hier nun die nächsten Fälle aus der
Praxis mit der Bitte um Prüfung:
a.
Ein Studierender befindet sich im Deutsch-Vorbereitungskurs für sein
Studium (siehe Anlage), gilt das als gültige
Immatrikulationsbescheinigung ? Ich vermute, es handelt sich um einen
Vorkurs zur Erlangung der Studienberechtigung, denn der Nachweis eines
bestimmten Levels ist Voraussetzung für die Immatrikulation. Daher m. E.
nicht immatrikuliert. Stimmen Sie dem zu ?
b.
Antragsteller hatte für Stelle als Hilfskraft an der Universität Zusage
ab März, Stelle war noch nicht angetreten. Wegen Pandemie musste die
Universität schließen, wodurch auch sein Arbeitsbeginn auf unabsehbare
Zeit nach hinten verschoben wurde. Der Antragsteller war vor der
Pandemie auch nicht nebenberuflich tätig. Jedoch wollte er diese
Tätigkeit aufnehmen, da er selbst nicht genügend für seinen Unterhalt
zur Verfügung hatte. Liegt pandemiebedingte Notlage vor ?
c.
Wie liegt der Fall b., wenn Antragsteller vorher andere Stelle hatte,
die er wegen des (geplanten) Wechsels an die Uni.-Stelle aufgegeben hat
? Dann würde Nachweis über Wegfall der anderen Finanzierungsquelle plus
Absage neue Stelle ausreichen ?
d.
Es gibt jetzt doch bei mehreren STW Fälle, dass Studenten zwei oder gar
drei Anträge für den gleichen Monat mit jeweils wechselnden
E-Mail-Adressen gestellt haben. Teilweise wurde dabei noch gar kein
Antrag entschieden. In anderen Fällen wurden Anträge wegen
unvollständiger Unterlagen schon bis Ende Juni abgelehnt, worauf hin
dann noch im Juni ein Zweitantrag mit vervollständigtem Unterlagensatz
unter Angabe einer anderen E-Mail Adresse erfolgte ‚ in mind. einem Fall
auch unter Verwendung anderer Passdaten (Reisepass statt Personalausweis).
Dies wirft bei einigen STW Fragen auf, insbesondere wegen der
Formulierung in der Richtlinie des BMBF „II. Allgemeine Bestimmungen“,
Punkt 5.3. „Anträge, die auf Grund unvollständiger Angaben oder
sonstiger formaler Mängel zurückgewiesen werden, bleiben hierbei
unberücksichtigt.“. Wir bekommen z.B. die Frage „Bedeutet das also, wenn
die Entscheidung lautete „Ablehnung, weil Unterlagen nicht vollständig
sind“, ist ein neuer Antrag tatsächlich für den gleichen Monat zulässig.
Während in den Fällen die abgelehnt wurden, weil keine pandemiebedingte
Notlage zu erkennen ist, keine neuen Anträge für den gleichen Monat
stellen dürfen? Oder dürfen generell keine neuen Anträge für den
gleichen Monat gestellt werden, völlig unabhängig davon, warum die
‚Ablehnung erfolgte?“ Aus unseren Abstimmungen ist eigentlich eindeutig,
dass generell kein Folgeantrag für denselben Monat gestellt werden kann.
Und ich gehe davon aus, wenn mehrere Anträge für denselben Monat
gestellt sind, sollten sie entsprechend dann alle abgelehnt werden ?
Wir sind übrigens auch über einen Fall informiert worden, dass ein
Antragsteller im Abstand von einer Woche den Antrag mit identischen
Unterlagen ein zweitesmal mit der (abgelaufenen) Studienbescheinigung
einer anderen Hochschule gestellt hat. Hier vermutet das STW sogar aus
nachvollziehbaren Gründen eine betrügerische Absicht. Hier ist in zu
beiden Anträgen eine Ablehnung erfolgt, ohne dass eine weitere
Prüfung/Sichtung/Bewertung der Antragsunterlagen erfolgt ist. In so
einem Fall würden wir dem STW auch jeweils empfehlen, jeden Folgeantrag
der betreffenden Person für Juli bzw. August abzulehnen.
Insbesondere zu letzterem Punkt d) hätten wir gerne nochmal eine
grundsätzliche Klarstellung.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Deutsches Studentenwerk
Monbijouplatz 11
10178 Berlin