From: XXX <XXX@studentenwerke.de>
To: "Below von, Susanne /415" <Susanne.Below@bmbf.bund.de>
Cc: XXX <XXX@Studentenwerke.de>, "Schwertfeger, Bettina /415" <Bettina.Schwertfeger@bmbf.bund.de>
Subject: Klarstellungen zur Überbrückungshilfe
Datum: 02.07.20, 19:33
Anhänge:
ChecklisteAntragsbearbeitung2.7.pdf

Sehr geehrte Frau Dr. von Below

wir haben hier anbei ein paar Fälle aus der Bearbeitungspraxis
zusammengetragen, wo wir Sie möglichst zeitnah um Ihre Einschätzung
bitten möchten, wie auf Grundlage der Richtlinien und der Ausfüllhilfe
die Sachverhalte durch die STW beurteilt werden sollten:

- Anrechnung Überbrückungshilfe Juni auf Kontenstand für Juli Antrag ?
Es kann Fälle geben, wo der Neuantrag erfolgt, bevor das Juni-Geld auf
dem Konto ist und Fälle, wo dies erst nach Zahlungseingang erfolgt.
Vglbar. bei gesetzlichen Sozialleistungen sollten wir hier den STW
ermöglichen, diesen Zahlungseingang für den Vormonat grundsätzlich
unberücksichtigt zu lassen.
- Es ist eine Wiederaufnahme der Tätigkeit, die im März wegfiel, im Juni
erfolgt, trotzdem ist der Kontostand unter 500 € . Liegt eine
pandemiebedingte Notlage vor ?
Wie ist das im Juli /August dann zu beurteilen, wenn trotz
Erwerbstätigkeit Kontostand bei Antragsstellung jeweils unter 500 € ?
- Verdächtige Kontobewegungen im Mai führen zur Ablehnung des Juni
Antrags. Wie ist das bei Folgenanträgen für Juli/August zu berücksichtigen ?
- Es erfolgt ein Einkommenswegfall wegen Corona durch Eigenkündigung.
Konkreter Fall: Studierender ist in der Risikogruppe und hat im
Sicherheitsdienst gearbeitet. Musste psychisch bedingt (selbst) kündigen
und findet nun keinen neuen Job ohne Kundenkontakt. Liegt
pandemiebedingte Notlage vor ?
- Es sind Mehrausgaben wegen Corona entstanden: Studierende machte
Pflichtpraktikum im Ausland, musste teuren Rück-Flug nach Deutschland
(Kosten von über 1.000 €) buchen, da sein Visum aufgrund des beendeten
Praktikums nicht weiter gültig war.
- Sind Studierende, die einen Sprachkurs aufsuchen und eine
Immatrikulationsbescheinigung haben, grundsätzlich antragsberechtigt für
Überbrückungshilfen ?
- Ein Antragsteller bekommt seit Ende Mai Leistungen der Bundesagentur
für Arbeit.
Laut seinen Angaben handelt es sich dabei um die Corona-Hilfe des
Arbeitsamtes. Ist er von der Überbrückungshilfe ausgeschlossen? Wie ist
das bei Corona- Hilfetöpfen der Bundesländer für Selbständige ?

Anbei auch gerne zur internen Kenntnis die Checkliste zur
Antragsbearbeitung für die STW.

Mit freundlichen Grüßen
i.A.
          

                              
Deutsches Studentenwerk
Monbijouplatz 11

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