Liebe Herren,
gerne beantworte ich, wie heute Mittag ausgeführt, Rückfragen zu von
Ihnen wahrgenommenen Widersprüchen oder ergänze Informationen, wenn
Ihnen die bisher vorgelegten nicht ausreichen.
Ich gehe davon aus, dass die von Ihnen, , in Ihrer Mail
von 16.35 genannten Punkte in diese Kategorie fallen. Deshalb wäre es
hilfreich, wenn Sie hierzu konkrete Informationen übermitteln könnten:
* Das vorhin von Frau von Below übersandte Protokoll beinhaltet
Widersprüche zwischen Kontostand und Nothilfebetrag,
Worauf beziehen Sie sich konkret? Das stellen wir gerne klar.
* es fehlen darüber hinaus die gestern getroffenen Absprachen zur
Risikominderung für die Studentenwerke über die Nebenbestimmungen wie:
danach soll das Prüfverfahren so beschrieben werden, dass nach dem
Vier-Augen—Prinzip geprüft werden soll, wobei die zweiten beiden Augen
sich auf die rechnerische Prüfung und nicht auf die Belegprüfung
beziehen sollen.
Es wäre hilfreich, wenn Sie hierzu einen Formulierungsvorschlag in das
Dokument einfügen könnten; wir bestätigen dann gerne umgehend.
* Hinsichtlich der eingereichten Unterlagen soll sichergestellt sein,
dass die SW nicht belangt werden können, wenn gefälschte Belege
vorgelegt werden und auf dieser Basis fälschlicherweise eine Auszahlung
getätigt wurde.
Wenn jemand gefälschte Unterlagen vorlegt, wird nicht das STW belangt,
sondern derjenige, der die gefälschten Unterlagen vorgelegt hat
(Urkundenfälschung ist eine Straftat). In diesem Fall ist es natürlich
so, dass nur das STW sich hier das ausgezahlte Geld zurückholen kann und
nicht der Bund. Es gibt keine Rechtsbeziehung zwischen Bund und
Studierendem. Sollte es solche Fälle geben, müsste das STW die Mittel
zurückfordern und — sofern zurückerstattet wurde - an den Bund zurück
zahlen. Sofern sich während einer Einzelfallprüfung durch den Bund
solche Fälle ergeben sollten, müsste dann zuerst das STW die Mittel
zurückfordern, bevor wir sie vom STW selbst einfordern. Das ist unserer
Einschätzung nach Verwaltungspraxis, da ja die STW für das Fehlverhalten
anderer nicht verantwortlich gemacht werden können, solange das
vorgegebene Verfahren eingehalten wird. Dann gibt es auch seitens BMBF
überhaupt keine Grundlage für einen Teilwiderruf der Zuwendung und
dementsprechend muss man das auch nicht extra definieren. Insofern ist
aus unserer Sicht dieser Punkt nicht regelungsbedürftig.
* Entgegen einem ursprünglich deklarierten unbürokratischen
vereinfachten Verfahren sind seitens des BMBF im Laufe der Abstimmungen
kontinuierlich neue Kriterien hereingebracht worden, die die Erstellung
eines schnellen Tools erschweren und zudem nicht belastbar sind.
Wie Sie wissen, handelt es sich bei der von uns allen mit Hochdruck und
viel Engagement vorangetriebenen Überbrückungshilfe um ein Vorhaben, das
Zielen und Vorstellungen auf beiden Seiten gerecht werden soll. Im Laufe
der Verhandlungen haben auch wir auf Ihren Wunsch auf Kriterien
verzichtet, um die schnelle Erstellung eines einfach handhabbaren Tools
zu ermöglichen.
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung!
Mit besten Grüßen
Susanne v. Below