Lieber ,
ich habe noch eine kurze Nachfrage zur Auftragsvergabe. Beziehen Sie
sich bei der Begründung der Dringlichkeitsvergabe auf § 8 Abs. 4 Nr.9
UVgO oder auf § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV? Letzteres gilt nur, wenn der
Schwellenwert (214.000 €) bei der Schätzung des Auftragswertes
überschritten wurde. Ursprünglich lagen die geschätzten Ausgaben für das
IT-Tool darunter, so dass hier wahrscheinlich die UVgO als einschlägig
angesehen wurde. Können Sie das bitte kurz bestätigen?
Danke und beste Grüße
Sascha Wagner