From: XXX <XXX@Studentenwerke.de>
To: "Below von, Susanne /415" <Susanne.Below@bmbf.bund.de>
Cc: XXX <XXX@Studentenwerke.de>
Subject: Übersicht über die Darlehenskassen der Stw
Datum: 06.04.20, 11:54
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Liebe Frau Dr. von Below,

anbei die gewünschten Informationen:

Darlehenskassen der Studenten-/Studierendenwerke
Wer sich während seines Studiums in einer finanziell schwierigen Situation befindet, sollte auch die
Überbrückungsdarlehen der Darlehenskassen der Studentenwerke kennen.
55 der insgesamt 57 Studenten-/Studierndenwerke in Deutschland helfen Studierenden in
unverschuldeten finanziellen Notlagen mit Überbrückungsdarlehen der Darlehenskassen. Die Höhe
des Darlehens richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehen
besteht allerdings nicht. Zumeist werden Bürgschaften verlangt.
In Bayern wurde zum Beispiel die Darlehenskasse der Bayerischen Studentenwerke eingerichtet.
Diese soll bedürftigen Studierenden in Bayern durch Studienabschlussdarlehen die
Examensvorbereitung erleichtern und einen erfolgreichen Studienabschluss ermöglichen.
https://www.darlehenskasse-bayern.de/
In Nordrhein-Westfalen bietet die Darlehenskasse der Studierendenwerke e. V. (Daka) seit mehr als
60 Jahren Studierenden, die unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, ein
ordnungsgemäßes Studium in NRW nachweisen und einen Bürgen stellen können, zinslose Darlehen
- seit 1.1.2016 in jeder Phase des Studiums. http://www.daka-darlehen.de/
Quelle: https://www.studentenwerke.de/de/content/darlehnskassen-der-studentenwerke

Übersicht über die Darlehenskassen der Studentenwerke
https://www.studentenwerke.de/de/content/darlehenskasse
Auch die anderen Darlehenskassen — außer NRW und Bayern - dürften die Rechtsform eines e.V.
haben.

Bei einer zusätzlichen Darlehensvergabe durch die Darlehenskassen der Studentenwerke wäre
vorher und je Darlehenskasse eine Erlaubnis der BaFin einzuholen.
Die Gewährung von Gelddarlehen sind Bankgeschäfte im Sinne des $ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG.
Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn es sich um einen Fall minderkaufmännischer Tätigkeit handelt,
für die ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sinne des KWG nicht
erforderlich wäre. Eine minderkaufmännische Tätigkeit sei anzunehmen, wenn über 100 Darlehen
vergeben würden bzw. bei einem Gesamtdarlehensvolumen von über 500.000,00 € bei mindestens 21
Darlehen.

Bei einer Vergabe in Form eines Zuschusses wäre keine BaFin-Erlaubnis erforderlich.
Herzliche Grüße

          

Deutsches Studentenwerk (DSW)

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